Liquidation GmbH Gewährleistungsansprüche
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Gewährleistungsansprüche spielen im deutschen Kauf- und Werkvertragsrecht eine große Rolle. Gewährleistungsrechte greifen immer dann, wenn eine gekaufte oder eine hergestellte Sache mangelhaft ist und entweder ausgebessert oder komplett neu geliefert bzw. hergestellt werden muss. Die Gewährleistungsfristen bewegen sich dabei in der Regel zwischen 2 und 5 Jahren.
Doch was müssen Sie beachten, wenn Sie Ihre GmbH liquidieren und Sie Bedenken haben, dass einigen Ihrer Kunden noch Gewährleistungsansprüche zustehen könnten? Was müssen Sie im Hinblick auf das Verhältnis von GmbH Auflösung und Gewährleistung wissen?
Der Gläubigerschutz nach § 73 GmbHG – Liquidation GmbH Gewährleistungsansprüche
Bevor das Gesellschaftsvermögen gemäß § 72 GmbH nach der Auflösung und Liquidation der GmbH unter den Gesellschaftern verteilt werden kann, müssen zunächst alle noch bestehenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft beglichen werden.
Diesem Zweck dienen das gesetzlich vorgeschriebene Sperrjahr (§ 73 GmbHG), sowie die Bekanntmachung der Auflösung der GmbH. Zusammen mit der Bekanntmachung werden die Gläubiger dazu aufgefordert, sich bei der GmbH zu melden.
Das gilt selbstverständlich auch für Gläubiger, denen ein Gewährleistungsanspruch gegenüber der Gesellschaft zusteht. Doch theoretisch ist es möglich, dass sich ein Gläubiger, dem grundsätzlich noch Gewährleistungsrechte zustehen, nicht während des Sperrjahres bei der GmbH meldet, weil eben noch kein Mangel aufgetreten ist.
Entschließt sich beispielsweise ein Bauträger dazu, die GmbH aufzulösen und weiß, dass das letzte Bauvorhaben erst innerhalb des letzten Jahres abgeschlossen wurde, muss ihm bewusst sein, dass noch etwaige Mängelansprüche des Kunden bestehen könnten. Und zwar auch noch über den Zeitraum des Sperrjahres hinaus.
Doch soll dieser Bauträger nun die Beendigung seiner GmbH nach der Liquidation nicht beim Handelsregister anmelden, weil er damit rechnen muss, dass sich noch Gläubiger aufgrund einer noch nicht abgelaufenen Gewährleistungszeit bei ihm melden? Dieser Frage muss genau auf den Grund gegangen werden.
Unterscheidung zwischen bekannten und unbekannten Gläubigern – Liquidation GmbH Gewährleistungsansprüche
Im § 73 GmbHG findet sich bei genauerer Analyse des Gesetzestextes die Unterscheidung zwischen bekannten und unbekannten Gläubigern. Im § 73 II GmbHG wird die Verteilung des Liquidationserlöses nämlich an die Bedingung geknüpft, dass zunächst alle bekannten Gläubiger befriedigt werden müssen. Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, soll der geschuldete Betrag für diesen hinterlegt werden.
Viele Juristen interpretieren den § 73 II GmbHG allerdings dahingehend, dass mit „bekannter Gläubiger“ eigentlich nicht die Kenntnis der Person des Gläubigers selbst, sondern vielmehr die Kenntnis in Bezug auf seine Forderung gemeint ist.
Dabei soll eine Forderung bzw. ein Anspruch dann als bekannt einzustufen sein, wenn er im Wesentlichen nach Grund und Höhe gekannt wurde. Liegen Anhaltspunkte für das Bestehen einer Forderung vor, muss der Liquidator in dieser Hinsicht Nachforschungen anstellen.
Sind weder der Gläubiger, noch die Forderung bekannt und konnten diese auch anhand der Geschäftsbücher nicht bekannt sein, kann es passieren, dass diese Gläubiger nach Ablauf des Sperrjahres leer ausgehen, wenn kein Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden ist. Doch wie sind jetzt etwaige Mängelansprüche in dieses rechtliche Konstrukt einzuordnen?
Liquidation GmbH Gewährleistungsansprüche: Sind Gewährleistungsrechte als bekannt oder nicht bekannt einzuordnen?
Sollten konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen von Mängelansprüchen vorliegen, müssen diese nach Ansicht vieler Juristen als bekannte Forderungen i. S. d. § 73 GmbHG eingeordnet werden. Läuft der Gewährleistungsanspruch eines Kunden also noch, aber hat sich dieser während des Sperrjahres nicht gemeldet, muss daher von der Gesellschaft eine Sicherheit geleistet oder der geschuldete Betrag hinterlegt werden, wie in § 73 II GmbHG gefordert.
Liquidation GmbH Gewährleistungsansprüche: Was bedeutet das konkret für den Bauträger?
Sollte der Liquidator der Bauträger GmbH Kenntnis davon haben, dass an einem Bauwerk Mängel vorliegen oder es zumindest sehr wahrscheinlich ist, dass diese vorliegen, muss er diesen eventuell noch eingeforderten Anspruch als „bekannte“ Forderung einordnen. Auch dann, wenn der Gläubiger diese noch nicht angemeldet hat. In diesem Fall sind vonseiten der Bauträger Gesellschaft Sicherheiten für diesen Anspruch zu leisten.
Anders hingegen sieht es aus, wenn die Auflösung der GmbH in die noch laufende Gewährleistungszeit fällt, aber keine Anhaltspunkte für Mängel am Bauwerk vorliegen. Allein der Umstand, dass die Verjährungspflicht der Gewährleistungsrechte noch nicht abgelaufen ist, führt nach Ansicht einiger Juristen noch nicht dazu, dass pauschale Sicherheiten geleistet werden müssten.
Liquidation GmbH Gewährleistungsansprüche – Unbekannte Gläubiger können leer ausgehen
Meldet sich ein unbekannter Gläubiger erst nach Ende des Sperrjahres bei der GmbH und ist die Verteilung des Gesellschaftsvermögens bereits abgeschlossen, geht er leer aus und kann auch keinen Ersatz verlangen. Ist die Verteilung ordnungsgemäß abgelaufen, kann der Gläubiger seine Gewährleistungsrechte auch nicht vom Liquidator oder den Gesellschaftern verlangen. Sollten die Verteilung jedoch zu früh erfolgt sein oder wurden andere Rechtsverstöße in diesem Zusammenhang begangen, so kann eine schuldrechtliche Zahlungsfrist der Gesellschafter begründet sein.
Liquidation GmbH Gewährleistungsansprüche – Sollten Sie noch weitere Fragen zur Liquidation GmbH während der Gewährleistungszeit haben, stehen Ihnen unsere Experten gerne beratend zur Seite. Die GmbH Auflösung während eventuell noch laufender Gewährleistungsansprüche muss Ihnen keine Angst machen. Rufen Sie uns einfach an und vereinbaren Sie ganz unverbindlich einen Beratungstermin. Gemeinsam werden wir eine Lösung für Ihre Probleme finden.
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Beispiele Liquidation GmbH Gewährleistungsansprüche:
Man geht durchschnittlich von einem Gewährleistungsrisiko in Höhe zwischen 0,5 und 2% der Bausumme im Baugewerbe allgemein aus.
Hochbau Gewerbe:
0,5 % bei überwiegenden Maurerarbeiten, 0,75 % bei überwiegenden Stahlbetonbau vom Sollumsatz zweier Jahre; bis zu 5 %bei Großaufträgen; 10 bis 25 % Abzug vom gesamten Sollumsatz für nicht garantieverpflichtete Erlöse (z.B. Baustoff Lieferungen, Reparaturen, Transportleistungen), sofern nicht separat gebucht.
Installationsbetriebe:
0,5 % des garantiebelasteten Sollumsatzes für die Dauer der Garantiezeit von zwei Jahren.
Tiefbau:
bis zu 2 % des garantiebelasteten Sollumsatzes eines Jahres.
Zentralheizungsbau:
1 bis 1,5 % des Sollumsatzes von zwei Jahren.
Pauschalsatz im Baugewerbe vom Finanzamt anerkannt:
0,5 % aber mit Begründung auch 1% darstellbar. Überprüfung und Anpassung ca. nach 3 bis 4 Jahren durch Vergleich mit der Realität.