Massenentlassung: Outplacement mit unserer Unternehmensberatung

In Ihrem Unternehmen steht das Thema Massenentlassung brandaktuell an? Ob im Zuge der Corona-Pandemie oder ausgelöst durch andere betriebsbedingte Ursachen, eine Massenentlassung ist immer ein schwerwiegender Schritt. Sie müssen diesen Schritt nicht alleine gehen. Als Unternehmensberatung bieten wir Ihnen das Outplacement und unterstützen Sie auf dem schwierigen Weg der Kündigung Ihrer Mitarbeiter.

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Massenentlassung

Massenentlassung

Wir haben Ihnen nachfolgend einen kurzen Leitfaden zum Thema Massenentlassungen zusammengestellt. Für eine persönliche Beratung rufen Sie unser Krisenmanagement an.

Was ist eine Massenentlassung? Siehe § 17 Abs. 1 KSchG.

Arbeitgeber, die eine Massenentlassung vornehmen müssen, sind ab einer Betriebsgröße von 21 Mitarbeitern gesetzlich dazu verpflichtet die Massenentlassung schriftlich anzuzeigen. Die Massenentlassungsanzeige ist in § 17 Abs. 1 KSchG festgehalten. Anzuzeigen ist die Maßnahme bei der Agentur für Arbeit, die so auf die ungewöhnlich hohe Zahl Arbeitssuchender vorbereitet werden soll.

Das Kündigungsschutzgesetz gibt vor:

„Der Ar­beit­ge­ber ist ver­pflich­tet, der Agen­tur für Ar­beit An­zei­ge zu er­stat­ten, be­vor er

  • in Be­trie­ben mit in der Re­gel mehr als 20 und we­ni­ger als 60 Ar­beit­neh­mern mehr als 5 Ar­beit­neh­mer,
  • in Be­trie­ben mit in der Re­gel min­des­tens 60 und we­ni­ger als 500 Ar­beit­neh­mern 10 vom Hun­dert der im Be­trieb re­gelmäßig beschäftig­ten Ar­beit­neh­mer oder aber mehr als 25 Ar­beit­neh­mer,
  • in Be­trie­ben mit in der Re­gel min­des­tens 500 Ar­beit­neh­mern min­des­tens 30 Ar­beit­neh­mer

in­ner­halb von 30 Ka­len­der­ta­gen entlässt. Den Ent­las­sun­gen ste­hen an­de­re Be­en­di­gun­gen des Ar­beits­verhält­nis­ses gleich, die vom Ar­beit­ge­ber ver­an­lasst wer­den.“

Die Massenentlassung, der Arbeitgeber und der Betriebsrat

Der Arbeitgeber hat neben der Informationspflicht der Arbeitsagentur gegenüber auch eine Informationspflicht gegenüber dem Betriebsrat. Sie als Arbeitgeber müssen dem Betriebsrat schriftlich erklären:

  • die Gründe für die geplanten Entlassungen
  • Anzahl und die Berufsgruppen der zu kündigenden Arbeitnehmer
  • der Zeitraum in dem die Kündigungen vorgenommen werden
  • die Kriterien nach denen die Kündigungen entschieden werden
  • die Berechnungen de Sozialplanabfindungen

Arbeitgeber und Betriebsrat müssen sich beraten, ob die Massenentlassungen vermeidbar oder mindestens teilweise vermeidbar sind. Diese Beratung ist Pflicht und ist gleichzusetzen mit der Pflicht zur Beratung anderer Betriebsänderungen. Siehe dazu § 111 Satz Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Wann muss der Arbeitgeber den Betriebsrat informieren?

Sie als Arbeitgeber dürfen den Betriebsrat nicht vor vollendete Tatsachen stellen. Der Zeitpunkt muss so gewählt werden, dass sich daraus eine ergebnisoffene Beratung ergeben kann. Der Zeitraum ist so zu planen, dass Bedenken und Änderungen des Betriebsrates berücksichtigt und umgesetzt werden könnten.

Hinweis für Arbeitnehmer bezüglich der Sozialplanabfindung

Die Sozialplanabfindungen können eine Frist beinhalten. Versäumt der Arbeitgeber diese Frist und ruft seine Abfindung nicht ab, verfällt diese ersatzlos.

Haben Mitarbeiter im Fall einer Massenentlassung das Recht die Kündigung anzufechten?

Ja, aber nur, wenn der Arbeitgeber gegen das Kündigungsschutzgesetz verstoßen hat. Hat er das nicht, verspricht eine Klage im Fall einer Massenentlastung wenig erfolgreich zu sein.

Kostenfreie Erstberatung unserer Unternehmensberatung

Stehen Sie als Arbeitgeber vor der Entscheidung eine Massenentlassung vornehmen zu müssen, wird Ihnen das sicher nicht leicht fallen. Sie müssen Mitarbeiter entlassen, weil sich Ihr Unternehmen in einer schweren Krise befindet. Holen Sie sich unsere Unternehmensberatung an Ihre Seite und damit Unterstützung, die Sie ganz sicher brauchen können. Die Erstberatung ist kostenfrei, sodass Sie uns erst einmal ganz in Ruhe kennenlernen können.

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