Sozialplan: Definition und Inhalt des Sozialplans

Sobald der Begriff Sozialplan fällt, ist er in der Regel mit schlechten Neuigkeiten verbunden, denn ein Sozialplan wird nur erarbeitet, um wirtschaftliche Nachteile, die Arbeitnehmern durch Betriebsänderungen entstehen, auszugleichen.

Als Unternehmensberatung bieten wir die Leistung Outplacement und beschäftigen uns sehr häufig mit dem Thema Sozialplan. Wir haben Ihnen nachfolgend die Definition und die wichtigsten Inhalte zusammengestellt.

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Sozialplan

Sozialplan – Nachteile von Kündigungen abmildern

In Ihrem Unternehmen müssen Betriebsänderungen vorgenommen werden und Sie suchen nach professioneller, externer Unterstützung? Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie eine kostenlose Erstberatung.

Definition Sozialplan gemäß § 112 Abs. 1 Satz 2 Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz (Be­trVG)

Gemäß § 112 Abs. 1 Satz 2 Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz (Be­trVG) beinhaltet der Sozialplan die schriftliche Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (falls vorhanden) über den Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile, die Arbeitnehmern durch Betriebsänderungen entstehen.

Betriebsänderungen können Neuausrichtungen, Standortwechsel, Einschränkungen oder Schließungen sein. Häufig sind mit diesen Betriebsänderungen Entlassungen verbunden, sodass die Arbeitnehmer einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden erleiden.

Unterschied zum Interessensausgleich

Gehen wir kurz auf den Unterschied zwischen Sozialplan und Interessensausgleich ein. Im Unterschied zum Interessensausgleich, der die Frage nach dem „ob“ beantwortet, legt der Sozialplan das Wann und Wie viel fest. Muss ein Sozialplan erarbeitet werden, stellt sich die Frage, ob dieser vermeidbar ist, nicht mehr. Es geht nur noch um die Fragen des Ausgleiches der wirtschaftlichen Nachteile für den Arbeitnehmer.

Die Pflichten des Arbeitgebers nach § 111 Be­trVG

Das Betriebsverfassungsgesetz legt die Vorgaben für die Pflichten des Arbeitgebers fest. Dieser hat die geplanten Betriebsänderungen dem Betriebsrat rechtzeitig und umfassend mitzuteilen.

Kann keine Einigung erzielt werden, können Arbeitgeber und Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Hilfe ersuchen. Das kommt aber sehr selten vor. Stattdessen wird bei Problemen in der Einigung meist die Einigungsstelle angerufen. Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat dann immer noch nicht einigen, entscheidet der Arbeitsrichter.

Was kann ein Sozialplan regeln?

Grundsätzlich regelt der Sozialplan alle Abmilderungen und Ausgleiche, die dem Arbeitnehmer durch Betriebsänderungen entstehen. Da aber die Betriebsänderungen sehr unterschiedlich sind, ebenso die Unternehmensstrukturen, lassen sich dazu keine einheitlichen Aussagen treffen.

Können Ansprüche aus dem Sozialplan verfallen?

Eine ganz wichtige Frage und die Antwort ist Ja. Es ist seitens des Arbeitnehmers in jedem Fall auf die Fristen der Sozialansprüche zu achten, denn macht er diese nicht innerhalb der Frist geltend, gehen sie unwiederbringlich verloren.

Schwellenwerte für den Sozialplan bei Arbeitsplatzabbau und Massenentlassungen

Sind bei der Betriebsänderungen Kündigungen oder Massenentlassungen vorgesehen, muss das Unternehmen die Schwellenwerte aus § 112a Abs. 1 BetrVG einhalten.

Schwellenwerte aus § 112a Abs. 1 BetrVG:

  • bis zu 59 Arbeitnehmer im Betrieb: 20 Prozent, mindestens aber 6 ausscheidende Arbeitnehmer
  • 60 bis 249 Arbeitnehmer im Betrieb: 20 Prozent, mindestens 37 ausscheidende Arbeitnehmer
  • 250 bis 499 Arbeitnehmer im Betrieb: 15 Prozent, mindestens 60 ausscheidende Arbeitnehmer
  • 500 bis 599 Arbeitnehmer im Betrieb: mindestens 60 ausscheidende Arbeitnehmer
  • ab 600 Arbeitnehmer im Betrieb: 10 Prozent ausscheidende Arbeitnehmer

Betriebsänderungen gemeinsam mit der Unternehmensberatung angehen

Gute Nachrichten lassen sich immer angenehmer verbreiten als schlechte Nachrichten. Häufig ist es für Unternehmer eine große Last Betriebsänderungen anzukündigen und umzusetzen. Wenden Sie sich an unsere Unternehmensberatung und beauftragen Sie uns mit dem Outplacement Ihrer Betriebsänderungen. Gemeinsam gehen wir alle notwendigen Schritte.

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