Liquidation GmbH Insolvenzverfahren Überblick

Liquidation GmbH Insolvenzverfahren – Durch ein Insolvenzverfahren sollen die Forderungen der Gläubiger durch Verwertung des Schuldnervermögens erfüllt werden.

Die Insolvenzordnung (InsO) unterscheidet zwischen der Regelinsolvenz und der Verbraucherinsolvenz. Dem Regelinsolvenzverfahren unterliegen alle Unternehmensinsolvenzen sowie Insolvenzen von Selbständigen.

Voraussetzungen zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Liquidation GmbH Insolvenzverfahren

Liquidation GmbH Insolvenzverfahren

Sowohl der Schuldner (Eigenantrag) als auch die Gläubiger (Fremdantrag) können gemäß § 13 Abs. 1, Satz 2 InsO die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen.

Die Eröffnung setzt einerseits nach den §§ 11 und 12 InsO die Insolvenzfähigkeit des Schuldners sowie gemäß § 16 InsO Insolvenz auslösende Gründe voraus.

Hierbei handelt es sich um die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO), die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) sowie die Überschuldung (§ 19 InsO).

Insolvenzantrag und Benennung Insolvenzverwalter – Liquidation GmbH Insolvenzverfahren

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss an das zuständige Gericht gestellt werden (§ 3 Abs. 1 InsO). Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner hauptsächlich wirtschaftlich tätig ist. Das ist in der Regel dort, wo der Schuldner seinen Unternehmenssitz hat.

Das Amtsgericht beurteilt, inwieweit die Erfordernisse zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen und die Verfahrenskosten (Gerichtskosten, Kosten des Insolvenzverwalters) durch das Vermögen der GmbH gedeckt werden können (§ 26 Abs. 1 InsO). Das Gericht erlässt im positiven Falle einen Eröffnungsbeschluss, in dem auch der Insolvenzverwalter bestellt wird (§ 27 InsO).

Deckt die Insolvenzmasse die Verfahrenskosten nicht ab, so folgt kein Eröffnungsbeschluss (Abweisung mangels Masse gemäß § 26 InsO). In diesem Falle ist die GmbH aufzulösen und im Handelsregister zu löschen.

Verzeichnisse im Insolvenzverfahren – Liquidation GmbH Insolvenzverfahren

Zu den im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zu erstellenden Verzeichnissen gehören das Masseverzeichnis (§ 151 InsO), das Gläubigerverzeichnis (§152 InsO) und die Vermögensübersicht (§ 153 InsO).

Diese internen Rechenwerke dienen der Gläubigerversammlung im Berichtstermin (§ 156 InsO) als Entscheidungsbasis über die vorläufige Fortführung oder Stilllegung der GmbH. Im Berichtstermin informiert der Insolvenzverwalter die Gläubiger über die wirtschaftliche Lage der GmbH.

Außerdem erstellt der Insolvenzverwalter gemäß § 175 InsO eine Forderungstabelle, in der alle von einem Insolvenzgläubiger angemeldeten Forderungen aufgeführt sind.

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i.noack

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