Liquidation GmbH Arbeitnehmer

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Die Liquidation einer GmbH ist langwierig und mir einer Menge Unwegsamkeiten und juristischen Risiken verbunden. Geschäftsführer, Gesellschafter oder externe Liquidatoren geraten immer wieder unbewusst in hohe persönliche Haftungsrisiken und sind daher gut beraten sich stets professionellen Rat einzuholen.

Bei der Liquidation einer GmbH mit eigenen Angestellten und Arbeitnehmern erhöhen sich die Risiken noch einmal signifikant und der Prozess der Liquidation verkompliziert sich weiter.

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Im Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer gelten grundsätzlich alle im Arbeitsrecht relevanten Gesetze.

So können Mitarbeiter innerhalb der gesetzlichen Fristen gemäß § 622 BGB aufgrund einer Betriebsschließung gekündigt werden.

Die Kündigungsfrist bei der ordentlichen Kündigung verlängert sich dabei mit steigender Betriebszugehörigkeit. Eine außerordentliche Kündigung hingegen ist nicht möglich.

Die Betriebsschließung führt zu umfassenden Kündigungsrechten, was bedeutet, dass unter bestimmten Umständen und bei Zustimmung entsprechender Behörden sogar Auszubildende, Schwangere oder Schwerbehinderte gekündigt werden können.

Wichtige einzuhaltende Vorschriften – Liquidation GmbH Arbeitnehmer

Darüber hinaus gibt es jedoch viele verschiedene Vorschriften, die zu beachten sind. Zum einen ist dass die Schriftform der Kündigung und deren persönliche Unterschrift durch den Arbeitgeber. Doch auch darüber hinaus gibt es Pflichten, wie zum Beispiel die Anzeige von Massenentlassungen bei der Agentur für Arbeit oder die Informierung eines möglicherweise bestehenden Betriebsrates.

Zudem müssen allen ehemaligen Mitarbeitern Zeugnisse ausgestellt werden und Betriebsräte müssen noch bis zum Zeitpunkt der endgültigen Stilllegung weiter beschäftigt werden. Besondere Regelungen treten dann ein, wenn die Betriebsgröße mehr als zehn und vor allem mehr als zwanzig Mitarbeiter beträgt, denn dann greift das Kündigungsschutzgesetz mit seinen Regelungen.

So müssen beispielsweise bei schrittweiser Stilllegung zunächst die sozial „stärkeren“ Mitarbeiter gekündigt werden. Ab zwanzig Mitarbeitern kann vom Betriebsrat unter Umständen sogar ein Sozialplan erzwungen werden, der Kündigungen und Abfindungen regelt und festlegt.

Umso größer der Betrieb also ist, desto höher sind die Anforderungen an etwaige Kündigungen. Da grundsätzlich alle Kündigungen unwirksam werden, wenn Fehler gemacht oder der Betrieb fortgesetzt wird, ist mit besonderer Vorsicht und möglichst erst nach rechtlicher Beratung bei der GmbH Liquidation zu handeln.

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i.noack

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