Firmeninsolvenz – was Sie wissen müssen

Alle Informationen zur Firmeninsolvenz – Beratung & Unterstützung für betroffene Unternehmer

Firmeninsolvenz, das Schreckgespenst eines jeden Unternehmers. Wird aus dem Gespenst bittere Realität, steht die Welt Kopf. Wir stehen Ihnen zur Seite und rücken die Welt wieder gerade. Verlassen Sie sich auf unser Know-how und nehmen Sie unsere professionelle Beratung und Unterstützung in Anspruch.

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Firmeninsolvenz

Firmeninsolvenz – Beratung und Lösungswege

Nachfolgend haben wir alle wichtigen Informationen zur Firmeninsolvenz für Sie zusammengestellt. Für eine persönliche Beratung rufen Sie uns am besten sofort an, denn je nach Ausgangslage ist es vielleicht möglich die Firmeninsolvenz abwenden zu können.

Die Firmeninsolvenz in Kürze

Ziele, Verfahren und Möglichkeiten

Grundsätzlich ist das Ziel einer jeden Firmeninsolvenz das Unternehmen von seinen Schulden zu befreien. Das dazu angewandte Verfahren ist die Regelinsolvenz, die Unternehmen vorbehalten ist. Privatverbraucher müssen die Privatinsolvenz anmelden und können die Restschuldbefreiung anstreben. Das ist bei einer Regelinsolvenz nicht möglich. Im Zuge des Insolvenzverfahrens wird entschieden, ob eine Sanierung möglich ist oder die Liquidation zu erfolgen hat. Die Liquidation bezeichnet die Auflösung des Unternehmens nach Beendigung des Insolvenzverfahrens.

Welche Unternehmensformen sind berechtigt die Regelinsolvenz zu beantragen?

Können die Schulden eines Unternehmens nicht mehr beglichen werden, ist die Regelinsolvenz die letzte Möglichkeit.

Beantragen können das Regelinsolvenzverfahren folgende Unternehmensformen:

  • Kapitalgesellschaften wie die GmbH, AG, UG u.a.
  • Personengesellschaften wie die GbR, oHG, KG u.a.
  • Einzelunternehmer
  • Freiberufler
  • Ehemals Selbständige mit mehr als 19 Gläubigern

Wer kann / muss die Insolvenz beantragen – Schuldner oder Gläubiger?

Der Schuldner kann oder muss, der Gläubiger kann

Das Insolvenzverfahren kann sowohl vom Schuldner als auch von Gläubiger beantragt werden.

Der Schuldner hat zwei Möglichkeiten. Bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit kann er die Insolvenz beantragen, muss aber nicht, da noch kein Insolvenzgrund eingetreten ist. Ist die Zahlungsunfähigkeit eingetreten, liegt ein Insolvenzgrund vor und die Insolvenz muss beantragt werden.

Dem Gläubiger ist es freigestellt die Insolvenz zu beantragen. Meist wird dieser Schritt nur gegangen, wenn Pfändungsversuche erfolglos blieben. Häufiger jedoch bleibt es bei der Vollstreckung und dem Titel, denn dann hat der Gläubiger 30 Jahre die Möglichkeit zu vollstrecken. Bei einer Firmeninsolvenz ist das nicht möglich. Ist die Firmeninsolvenz abgeschlossen, besteht keine weitere Möglichkeit für den Gläubiger im Nachhinein Ansprüche zu verfolgen.

Vorsicht bei einem Gläubigerantrag!

Hat der Gläubiger einen Antrag auf Insolvenz gestellt, müssen Sie als Unternehmer schnell mit einem Eigenantrag reagieren. Tun Sie dies nicht, kann man Sie unter Umständen der Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO und / oder der Geschäftsführerhaftung nach § 64 GmbHG haftbar machen.

Das hat einen ganz einfachen Grund. Wurde Ihnen den Gläubigerantrag zugestellt, geht man davon aus, dass Sie nun wissen, dass der Insolvenzgrund vorliegt. Mit diesem Wissen haben Sie nun 21 Tage Zeit selbst einen Insolvenzantrag zu stellen. Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, kann man Sie den genannten Gründen nach haftbar machen.

Wann tritt die Insolvenzantragspflicht in Kraft?

Wichtig für juristische Personen

Wir haben Ihnen bereits die Unternehmensformen genannt, die eine Regelinsolvenz beantragen können. Interessant ist, dass diese Unternehmensform alle die Regelinsolvenz beantragen können, aber nicht alle der Insolvenzantragspflicht unterliegen. Davon betroffen sind folgende Unternehmensformen: GmbH, UG, AG, Vereine und eingetragene Genossenschaften.

Die Insolvenzantragspflicht tritt in Kraft, wenn einer der nachfolgend genannten Gründe eintritt:

  • Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO
  • Drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO (keine Pflicht, aber die Möglichkeit)
  • Überschuldung nach § 19 InsO

Definition Zahlungsunfähigkeit: Die Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner in drei Wochen nicht mindestens 90 % seiner Fälligkeiten bedienen kann.

Definition drohende Zahlungsunfähigkeit: Die drohende Zahlungsunfähigkeit ist ein freiwilliger Insolvenzgrund, den der Unternehmer in Anspruch nehmen kann, um sein Unternehmen sanieren zu können. In diesem Fall sind die Chancen auf ein Schutzschirmverfahren gut, sodass Sie die Insolvenz in Eigenverwaltung  durchführen können.

Definition Überschuldung: Die Überschuldung liegt vor, wenn das Unternehmen seine Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen kann. Ist die Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich, kann von der Überschuldung abgesehen und ein Sanierungsplan erstellt werden.

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Ablauf der Firmeninsolvenz

Schritte des Regelinsolvenzverfahrens

Liegt einer der genannten Insolvenzgründe vor, haben Sie 21 Tage Zeit den Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht einzureichen.

Unser Rat: Holen Sie sich kompetente Beratung an Ihre Seite, sodass Sie den Insolvenzantrag direkt vollständig und wahrheitsgemäß einreichen können.

Nun prüft das Insolvenzgericht den Antrag und ob das Vermögen zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht. Reicht es nicht, wird das Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt. In diesem Fall müssen Sie Ihr Unternehmen liquidieren.

Genehmigt das Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wird im nächsten Schritt der Insolvenzverwalter bestimmt. Der Insolvenzverwalter übernimmt nun Ihre Aufgaben als Geschäftsführer und ist mit der Sanierung oder Abwicklung betraut.

Der Insolvenzverwalter beruft nach der Insolvenzeröffnung die Gläubigerversammlung ein. Die Gläubigerversammlung entscheidet dann, ob ein Insolvenzplan erstellt oder das Unternehmen liquidiert wird. Im Rahmen eines Insolvenzplans verzichten die Gläubiger auf einen Teil Ihrer Forderungen, sodass die Mittel für die Sanierung verwendet werden können.

Alternative Schutzschirmverfahren: Sie können unter Umständen eine Firmeninsolvenz als Schutzschirmverfahren beantragen. Das gibt Ihnen die Möglichkeit die Firmeninsolvenz in Eigenverwaltung durchzuführen. In diesem Fall wird kein Insolvenzverwalter bestellt, sondern ein Sachverwalter, der eine Kontroll- und Aufsichtsfunktion hat. Ziel des Schutzschirmverfahrens ist die Unternehmenssanierung.

Die Aufgaben des Insolvenzverwalters im Rahmen des Firmeninsolvenzverfahrens

Der gesamte Ablauf des Firmeninsolvenzverwalters liegt in den Händen des Insolvenzverwalters. Ihm stehen verschiedene Möglichkeiten der Sanierung zur Verfügung. Der Insolvenzverwalter kann das Unternehmen im Rahmen der Sanierung verkaufen und durch den Erlös des Verkaufes das Unternehmen sanieren.

Der Insolvenzverwalter kann auch den Insolvenzplan aufstellen, der die Maßnahmen festlegt, die das Unternehmen retten sollen.

Im Zuge der Liquidation, also der Löschung des Unternehmens, werden die Vermögenswerte veräußert und nach Quote unter den Gläubigern verteilt. Verträge und sämtliche Geschäftsbeziehungen werden beendet und nach Aufhebung des Firmeninsolvenzverfahrens das Unternehmen aus dem Handelsregister gelöscht.

Dauer der Firmeninsolvenz

Der Durchschnitt liegt bei vier bis sechs Jahren

Die Dauer des Insolvenzverfahrens kann stark variieren und ist abhängig von der Unternehmensgröße und der Anzahl der Gläubiger. Eine Firmeninsolvenz eines Unternehmens mit zehn Mitarbeitern und fünf Gläubigern ist in der Regel in ca. drei bis vier Jahren beendet. Ein großes Unternehmen mit 5.000 Mitarbeitern und 20 Gläubigern kann auch schon mal zehn Jahre bis zur endgültigen Abwicklung brauchen.

Wo stehen Sie als Unternehmen?

Handeln Sie bei Problemen schnell und verschenken Sie keine Zeit

Viele Unternehmer verschenken bei Liquiditätsproblemen wertvolle Zeit. Zeit, die hätte genutzt werden können, Lösungen zu finden.

Sobald Ihr Unternehmen in ernsthaften Schwierigkeiten steckt, sollten Sie sich unbedingt Hilfe holen. Wenden Sie sich an unsere Experten für Unternehmenskrisen und lassen Sie uns schauen, welche Optionen Ihnen offenstehen.

Gemeinsam analysieren wir Ihre Situation. Vielleicht können wir Ihnen bei einer Sanierung behilflich sein. Vielleicht lässt sich das Firmeninsolvenzverfahren nicht vermeiden. Aber auch dann sind unsere Experten eine wertvolle Hilfe an Ihrer Seite.

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