Liquidation GmbH Auskehrung

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1. Vermögensverteilung ist keine Nennkapitalrückzahlung

Die Vermögensverteilung ist eine Leistung, die das steuerliche Einlagekonto mindert, soweit die Leistungen den auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ermittelten ausschüttbaren Gewinn übersteigen.

Bei Abschlagszahlungen auf den Liquidationserlös ist der ausschüttbare Gewinn zum Ende des der Leistung vorangegangenen Besteuerungszeitraums bzw. Wirtschaftsjahrs maßgeblich. Die Schlussauskehrung muss sich auf den ausschüttbaren Gewinn beziehen, der sich vor dieser Auskehrung errechnet. Das ist der Termin, nach dem die Liquidationsschlussbilanz erstellt wird.

2. Vermögensverteilung ist Nennkapitalzurückzahlung

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Wenn die Vermögensverteilung als Nennkapitalrückzahlung behandelt werden muss, wird in Höhe dieses Betrages zunächst der Sonderausweis verringert.

Die Rückzahlung des Nennkapitals gilt als Gewinnausschüttung, die bei den Anteilseignern zu kapitalertragsteuerpflichtigen Bezügen führt.

Falls die Nennkapitalrückzahlung höher als der Sonderausweis ist bzw. wenn kein Sonderausweis vorhanden ist, hat der Rückzahlungsbetrag eine identische Erhöhung und Verringerung des steuerlichen Einlagekontos zur Folge.

3. Körperschaftsteuerminderung bzw. -erhöhung – Liquidation GmbH Auskehrung

Das System der ausschüttungsabhängigen Gutschrift des Körperschaftsteuerguthabens in Form einer Körperschaftsteuerminderung wurde durch eine ratierliche Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens ersetzt. Das Körperschaftsteuerguthaben wird in zehn gleichen Jahresbeträgen ausgezahlt.

4. Verwendung des steuerlichen Einlagekontos/Auswirkungen auf den Sonderausweis

Die Schlussverteilung nach Abschluss der Liquidation besteht aus der Rückzahlung des Nennkapitals und der Rückzahlung des übrigen Eigenkapitals, wobei bei der Vermögensverteilung das übrige Eigenkapital als vor dem Nennkapital ausgezahlt gilt.

Sofern die Verteilung des Vermögens als Nennkapitalrückzahlung behandelt werden muss, wird in Höhe dieses Betrags zuerst der Sonderausweis vermindert. Insoweit gilt die Nennkapitalrückzahlung als Gewinnausschüttung, die bei den Anteilseignern zu kapitalertragsteuerpflichtigen Bezügen führt.

Liquidation GmbH Auskehrung – Wenn die Nennkapitalrückzahlung höher als der Sonderausweis ist bzw. wenn es keinen Sonderausweis gibt, hat der Rückzahlungsbetrag eine betragsmäßig identische Erhöhung des steuerlichen Einlagekontos zur Folge. Übersteigt ein Betrag den Sonderausweis so ist er vom Bestand des steuerlichen Einlagekontos zu subtrahieren.

Sofern der Bestand des steuerlichen Einlagekontos für den Abzug nicht genügt, gilt die Nennkapitalrückzahlung auch als Gewinnausschüttung, die beim Anteilseigner nach der GmbH Liquidation zu Bezügen führt.

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