Liquidation GmbH – Laufende Verträge

Erfüllungsverlangen des Insolvenzverwalters

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Gemäß § 103, Abs. 1 InsO kann der Insolvenzverwalter selbst den Vertrag erfüllen und die Erfüllung verlangen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Insolvenzverfahren möglichst rasch abzuwickeln sind.

Der Bundesgerichtshof vertritt nicht mehr die Ansicht, dass Erfüllungsansprüche mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erloschen seien.

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Vielmehr bewirke die Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine materiell-rechtliche Umgestaltung des gegenseitigen Vertrags, sondern habe aufgrund der beiden Vertragspartnern zustehenden Einrede des nicht erfüllten Vertrages nur zur Folge, dass diese ihre noch offenen Erfüllungsansprüche nicht durchsetzen können.

Mit der Wahl des Insolvenzverwalters, die noch ausstehenden Leistungen zu erfüllen, erhalten die Ansprüche des Vertragspartners auf Ausführung der noch zu erbringenden Leistungen sowie die Forderungen aus Leistungen der Masse die Rechtsqualität originärer Masseansprüche.

Erfüllungsablehnung des Insolvenzverwalters

Lehnt der Insolvenzverwalter die Erfüllung ab, so kann eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur im Range eines Insolvenzgläubigers zur Tabelle angemeldet werden. Entschließt sich der Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters einer beweglichen Sache, von der Erfüllung des Vertrages Abstand zu nehmen, ist er zur Herausgabe der Mietsache an den Vermieter verpflichtet.

Für Verträge über teilbare Leistungen enthält § 105 InsO eine besondere Regelung. Bedeutung gewinnt die Vorschrift bei Verträgen über die fortlaufende Lieferung von Waren oder Energie (Dauerschuldverhältnisse).

Ob ein Vertrag unter § 105 InsO fällt, hängt entscheidend davon ab, ob die einzelnen Teile der insgesamt geschuldeten Leistung jeweils einzeln einen selbständigen wirtschaftlichen Zweck haben und ob sich die Gegenleistung auf diese Teilleistungen beziehen lässt.

Der Insolvenzverwalter kann bei diesen Verträgen Erfüllung verlangen, ohne hierdurch verpflichtet zu sein, die rückständigen Leistungen im Rang einer Masseverbindlichkeit zu befriedigen (§ 105, Satz 1 InsO).

Die Anwendung der §§ 103 bis 118 InsO darf gemäß § 119 InsO nicht im Voraus durch Vereinbarungen ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Nachträgliche Vereinbarungen des Insolvenzverwalters mit dem Vertragspartner unterliegen dagegen weder Beschränkungen noch Ausschlüssen.

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i.noack

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