Liquidation GmbH & Co. KG Bundesanzeiger

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Die Liquidation einer GmbH und Co. KG ist die Aufgabe von vielen Geschäftsführern, die zur Abwicklung der Gesellschaft als Liquidator bestellt wurden.

Da es hierbei wichtige Schritte zu gehen gilt und die juristische Gefahr der persönlichen Haftung stets allgegenwärtig ist, sind Geschäftsführer und Gesellschafter gut damit beraten, sich genau mit der Materie auseinanderzusetzen, etwaige Schritte im Voraus zu planen und im Zweifel professionellen Rat einzuholen.

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Ein wichtiger Punkt bei der Liquidation einer GmbH oder anderer Gesellschaftsformen wie der GmbH und Co. KG ist die Veröffentlichung.

Zu dieser Bekanntmachung der Liquidation – auch bei der GmbH Liquidation – gehört untrennbar auch der Gläubigeraufruf gemäß § 65 Abs. 2 GmbHG, bei dem alle potentiellen Gläubiger dazu aufgerufen werden, ihre Ansprüche gegen die Gesellschaft anzumelden.

Die Pflichten beim Gläubigeraufruf haben sich mit den Jahren geändert und mittlerweile ist nur noch ein Aufruf nötig, wo früher drei Bekanntmachungen verlangt wurden. Auch der Ort der Veröffentlichung und des Aufrufes hat sich geändert. Im Gesetz steht der Begriff der „Gesellschaftsblätter“, der natürlich mit Inhalt gefüllt werden muss. Bis ins Jahr 2005 hieß das, dass die Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Papierform veröffentlicht werden musste.

Die Rechtslage seit 2005: Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger ausreichend

Doch auch im Bereich des Gesellschaftsrecht hat die Digitalisierung Einzug gehalten und seit dem Jahr 2005 reicht grundsätzlich eine Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger, also in erster Linie eine Online – Veröffentlichung. Lediglich wenn im Gesellschaftsvertrag auch Bekanntmachungen in anderen Medien oder auf anderen Plattformen festgelegt sind, müssen nach wie vor auch andere Wege der Veröffentlichung beschritten werden.

Mit erfolgreicher Bekanntmachung beginnt auch das Sperrjahr zu laufen. Lediglich für die Kommanditgesellschaft kann unter Umständen auf eine Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger verzichtet werden, hierfür bedarf es jedoch dringend professioneller Beratung, da wiederum juristische Konsequenzen bei Fehlverhalten der Geschäftsführer drohen. Es gibt jedoch Konstellationen, bei denen die Kommanditgesellschaft gelöscht, die GmbH jedoch erhalten werden soll.

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i.noack

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