Liquidation GmbH & Co. KG Steuerrecht

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1. Auflösung und Beendigung einer GmbH & Co. KG

Für die GmbH & Co. KG bestehen nach § 131 Abs. 1 HGB folgende Auflösungsgründe:

  • Zeitablauf,
  • Auflösungsbeschluss,
  • Insolvenz der Gesellschaft,
  • Gerichtliche Entscheidung.

Die GmbH & Co. KG kann nur durch einstimmigen Beschluss aufgelöst werden. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch ein abweichendes Mehrheitserfordernis vorsehen. Der Beschluss zur Auflösung muss in zwei gesonderten Liquidationsverfahren umgesetzt werden.

3. Abwicklungsphase der GmbH & Co. KG

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Die Aufgabe der wesentlichen Grundlagen der GmbH & Co. KG kann entweder durch Veräußerung der Wirtschaftsgüter an Dritte oder durch Übernahme der Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen der Gesellschafter erfolgen. In ersterem Fall spricht man von Betriebsveräußerung, im letzterem von Betriebsaufgabe.

Denkbar ist auch eine Kombination beider Vorgänge. Betriebsveräußerung bedeutet, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen – hierzu gehören auch das Sonderbetriebsvermögen I (z. B. der KG überlassene Grundstücke) und das Sonderbetriebsvermögen II – in einem einheitlichen Vorgang, da heißt in zeitlich konzentrierter Form, veräußert werden.

Eine Betriebsabwicklung, die sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, stellt keine Veräußerung beziehungsweise Aufgabe des Gewerbebetriebs dar.

Die Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen (Freibetrag nach § 15 Abs. 4 EStG, Tarifermäßigung nach § 34 EStG) hat zur Voraussetzung, dass es sich um Veräußerungen im Rahmen einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe handelt.

4. Besteuerung des Veräußerungsgewinns – Liquidation GmbH & Co. KG Steuerrecht

Für die Besteuerung des Veräußerungsgewinns ist wie folgt zu differenzieren:
Auf die KG-Beteiligung kann § 34 Abs. 1 EStG oder § 34 Abs. 3 EStG Anwendung finden.
§ 34 Abs. 1 ist die sog. Fünftelregelung.
§ 34 Abs. 3 EStG beinhaltet den ermäßigten Steuersatz, der 56% des durchschnittlichen Steuersatzes beträgt.

Anzusetzen ist bei Anwendung des § 34 Abs. 3 EStG mindestens der Eingangssteuersatz. Dem Kommanditisten steht das Wahlrecht zu, ob er die Besteuerung mit 56% des durchschnittlichen Steuersatzes oder die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung beantragt. Ausgeschlossen ist eine Doppelbegünstigung dieser Einkünfte.

Begünstigt ist nur die Veräußerung eines vollständigen Mitunternehmeranteils. Die Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils ist als laufender Gewinn der normalen Besteuerung zu unterwerfen – GmbH Liquidation.

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