Der Sozialplan bei Insolvenzverfahren
Sind Sozialpläne möglich, wenn das Unternehmen insolvent ist?
Ist ein Sozialplan bei Insolvenzverfahren möglich? Ja und häufig auch angedacht, denn meldet ein Unternehmen Insolvenz an, wird der Insolvenzverwalter oftmals versuchen den Betrieb mit umfassenden Betriebsänderungen zu sanieren. Um diesen Betriebsänderungen arbeitsrechtlich gerecht zu werden, wird dann ein Sozialplan erarbeitet.
Lesen Sie nachfolgend, welche Besonderheiten der Sozialplan bei Insolvenzverfahren beinhaltet und worauf Sie als Arbeitgeber achten müssen. Für eine persönliche Beratung rufen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Termin.
Gründe für einen Sozialplan bei Insolvenzverfahren
Umfassende Betriebsänderungen, die für einen Sozialplan bei Insolvenzverfahren sorgen, können unter anderem die Stilllegung des Unternehmens sein, die Verlegung oder eine Fusion. Aber auch eine Massenentlassung kann einen Sozialplan bei Insolvenzverfahren notwendig werden lassen.
Interessenausgleich und Sozialplan bei Betriebsänderungen
Die Insolvenz eines Unternehmens ist oftmals mit umfassenden Betriebsänderungen verbunden. Entweder wird der Insolvenzverwalter den Betrieb sanieren und dazu Betriebsänderungen vornehmen oder das Unternehmen muss massiv Personal abbauen oder gar schließen.
Diese erheblichen Nachteile für die Arbeitnehmer werden mit einem Interessenausgleich und / oder einem Sozialplan abgemildert.
Gibt es einen Betriebsrat müssen die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat besprochen werden. Dazu kann ein Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart werden, der das „ob“ regelt.
Oder Betriebsrat und Arbeitgeber vereinbaren einen Sozialplan, das „Wann“ und „Wie“ regelt. Der Sozialplan bei Insolvenzverfahren ist als Nachteilausgleich zu verstehen, der die negativen Folgen der Insolvenz abmildert.
Sonderregelungen für den Sozialplan bei Insolvenzverfahren
Der Insolvenzverwalter muss die Betriebsänderungen bei einem insolventen Unternehmen schnell umsetzen. Dazu sieht die Insolvenzordnung eine Besonderheit vor. Kommt es nach drei Wochen ab Verhandlungsbeginn nicht zu einer Einigung, kann sich der Insolvenzverwalter an das Arbeitsgericht wenden. Dieses prüft, ob die Betriebsänderungen wegen der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens ohne das „normale“ Verfahren nach § 112 BetrVG umgesetzt werden müssen, und berücksichtigt dabei auch die „sozialen Belange der Arbeitnehmer“. Sieht das Arbeitsgericht die Notwendigkeit der Eile, gibt es seine Zustimmung und der Insolvenzverwalter ist berechtigt die Betriebsänderungen umzusetzen.
Was passiert mit Sozialplänen, die vor der Insolvenz vereinbart wurden?
Sozialpläne, die in den letzten drei Monaten vor der Insolvenz vereinbart wurden, kann der Insolvenzverwalter widerrufen. Die älteren Ansprüche können aufgrund der Insolvenz meist nur noch zu einem geringen Teil oder gar nicht ausgezahlt werden. In der Regel wird dann ein neuer Sozialplan bei Insolvenzverfahren erstellt.
Da ein Sozialplan in der Insolvenz die Insolvenzmasse verringert, gelten Höchstgrenzen, die nach § 123 InsO berücksichtigt werden müssen. Pro Arbeitnehmer können insgesamt höchstens 2,5 Monatsgehälter für Ausgleichszahlungen veranschlag werden, und zugleich dürfen alle Sozialplanforderungen insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Insolvenzmasse in Anspruch nehmen.
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