Die Sozialplanabfindung im Falle einer Betriebsänderung
Betriebsbedingte Kündigungen mit der Sozialplanabfindung abmildern
Die Sozialplanabfindung soll die Nachteile einer betriebsbedingten Kündigung abmildern und den Wiedereinstieg in das Berufsleben erleichtern.
Wir haben die wichtigsten Fakten in Kürze für Sie zusammengefasst. Wünschen Sie eine persönliche Beratung für Ihr Unternehmen in der Krise, rufen Sie uns an und vereinbaren Sie Ihre persönliche und kostenfreie Erstberatung.
Welche Inhalte haben der Interessenausgleich und Sozialplan?
Der größte Unterschied zwischen einem Interessenausgleich und einem Sozialplan sind die Fragen, die sich ergeben. Während der Interessenausgleich die Frage nach dem „ob“ stellt, regelt der Sozialplan das „wann“ und „wie viel“.
Interessenausgleich
Der Interessenausgleich ist in § 112 BetrSchG geregelt und muss durchgeführt werden, wenn zum Beispiel Standortschließungen, Produktionsänderungen oder Unternehmensfusionen vorgenommen werden sollen. Für den Interessenausgleich muss das Unternehmen mindestens 20 wahlberechtigte Mitarbeiter beschäftigen und es muss ein Betriebsrat existieren. Inhalte eines Interessenausgleichs sind unter anderem der Zeitpunkt der Betriebsänderungen, die Anzahl der Mitarbeiter, die entlassen werden sollen und die Regelungen zur Kurzarbeit.
Sozialplan
Sind mehr als 20 wahlberechtigte Mitarbeiter beschäftigt, muss neben dem Interessenausgleich auch ein Sozialplan beschlossen werden.
Inhalt des Sozialplans ist unter anderem:
- Regelabfindungen, die nach Unternehmen und Sozialplan variieren können
- Zuschüsse zum Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld
- Lohnausgleich bei Versetzung
- Bezahlte Freistellung für Bewerbungsgespräche und / oder Übernahme der Bewerbungskosten
- Umzugshilfen und Fahrkostenerstattungen, wenn der Standort verlegt wird
- Härtefallregelungen für Schwerbehinderte, Arbeitnehmer mit Kindern und rentennahe Arbeitnehmer
- Vereinbarungen zur betrieblicher Altersvorsorge oder Altersteilzeit
- Kostenerstattungen für Umschulungen und Fortbildungen
Wie wird die Sozialplanabfindung berechnet?
Die Höhe der Sozialplanabfindung wird immer individuell berechnet und bemisst sich anhand verschiedener Faktoren. Unter anderem werden die Position im Unternehmen, die weiteren Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt, das Alter, der Familienstand und die Unterhaltsverpflichtungen, Schwerbehinderungen, Betriebszugehörigkeit und die Beschäftigungsjahre herangezogen. Zur Berechnung kann die Abfindungsformel oder das Punkteverfahren genutzt werden.
Muss die Sozialplabfindung versteuert werden?
Ja, die Sozialplanabfindung muss voll versteuert werden. Es gibt keine Freibeträge, die Steuer muss auch bei einer geringen Abfindung gezahlt werden. Je nach Steuerklasse werden 14 bis 42 Prozent Einkommenssteuer abgezogen. Auf der Lohnsteuerbescheinigung wird die Abfindung als „außerordentliche Einnahme“ aufgeführt. Sozialabgaben werden hingegen nicht abgeführt. Arbeitnehmer müssen keine Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlen. Aber Achtung: die Abfindung muss mit dem Zusatz „Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes“ gezahlt werden.
Bei einer betriebsbedingten Kündigung haben Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I). Die Abfindung aus dem Sozialplan wird nicht auf das Arbeitslosengeld I angerechnet. Aber auch hier wieder ein Achtung: Bei einem Aufhebungsvertrag wird eine 12-wöchige Sperrfrist verhangen. In dieser Zeit erhält der Arbeitnehmer kein ALG I, da er der Aufhebung zugestimmt hat. Das gilt auch für Eigenkündigungen.
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