Firmeninsolvenz Corona
Ihre Rechte und Pflichten in der Zeit der Pandemie
Firmeninsolvenz Corona: Wie sind Ihre Rechte und Pflichten in der Corona Zeit? Unsere Insolvenzexperten haben alle wichtigen Informationen für Sie zusammengefasst.
Für eine persönliche Beratung rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine Nachricht. Unsere Insolvenzexperten unterstützen Sie in dieser schwierigen Zeit bei der Beantragung von Corona-Hilfen und suchen gemeinsam mit Ihnen nach Lösungen aus der Krise.
Firmeninsolvenz Corona – die Insolvenzantragspflicht
Bereits im letzten Jahr wurde die Insolvenzantragspflicht im Zuge der Corona Krise ausgesetzt. Das Gesetz sah eine Aussetzung für Unternehmen vor, die durch die nachweislich durch die Corona Krise in die Insolvenzantragspflicht geraten sind. Zunächst galt die Regelung bis zum 30. September 2020.
Außerdem wurden weitere Regelungen bezüglich der Reduzierung von Haftungs- und Anfechtungsrisiken der betroffenen Geschäftsführer, Geschäftspartner und Gläubiger getroffen.
Ab dem 01. Oktober 2020 wurde die Insolvenzantragspflicht unter den genannten Voraussetzungen erneut bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt.
Insolvenzantragspflicht ab dem 01. Januar 2021
Der Dezember ging vorbei, die Corona Krise leider nicht. Die Gesetzgebung hat unter den aktuellen Umständen die Insolvenzantragspflicht erneut verlängert. Sie wird für den Monat Januar 2021 erneut ausgesetzt. Die Aussetzung gilt für alle Unternehmen, die im Zeitraum vom 01. November bis zum 31. Dezember 2021 einen Antrag auf Hilfsleistungen gestellt haben.
Unternehmen, die Anträge auf Hilfsleistungen gestellt haben, diese aber noch nicht erhalten haben, fallen in die Übergangsfrist und müssen noch keinen Insolvenzantrag stellen!
Wichtig zu wissen: Die Insolvenzantragspflicht ist nicht ausgesetzt, wenn kein Anspruch auf Hilfsleistungen besteht oder die Hilfsleistung zur Beseitigung der Krise nicht ausreichend ist.
Schutz für Geschäftsführer in der Corona-Krise
Zum Schutz der Geschäftsführer, Unternehmen und Gläubiger wurden weitere Maßnahmen getroffen. Geschäftsführer haften während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur eingeschränkt für Zahlungen, die Sie nach Eintritt der Insolvenzreife vorgenommen haben.
Die Kreditgewährung zur Bewältigung der Insolvenzreife ist während der genannten Zeiträume nicht als Insolvenzverschleppung anzusehen.
Leistungen an Vertragspartner in den genannten Zeiträumen sind nur eingeschränkt anfechtbar.
Firmeninsolvenz Corona – frühzeitige Sanierung
Der Restrukturierungsrahmen für betroffene Unternehmen
Die Bundesregierung will mit den getroffenen Maßnahmen, zu denen auch die Hilfsgelder zählen, einen sogenannten Restrukturierungsrahmen schaffen, in dem sich betroffene Unternehmen frühzeitig um eine Sanierung bemühen. Doch wie sollen Sie allein und dazu in dieser schwierigen und krisenbehafteten Zeit den Überblick behalten und die richtigen Entscheidungen treffen? Lassen Sie sich beraten.
Wo können Sie sich beraten lassen?
Firmeninsolvenz Corona : Beratung für insolvenznahe Unternehmen
Unser erster Rat, warten Sie nicht zu lange und suchen Sie sich schnellstmöglich Hilfe. Zu langes Warten verschlimmert die Krise nur und mit Ihnen befinden sich zehntausende Unternehmen in der gleichen Lage.
Wenden Sie sich an unsere Beratung für insolvenznahe Unternehmen. Gemeinsam suchen wir eine Lösung und schauen, welche Möglichkeiten machbar sind. Ob Corona Hilfsgelder, Aussetzung der Insolvenzantragspflicht oder Sanierung innerhalb einer Insolvenz, wir hören zu und analysieren Ihre Situation. Auch eine Firmeninsolvenz muss nicht das Aus Ihres beruflichen Weges sein. Wir eröffnen neue Perspektiven und schaffen nach Möglichkeit eine neue Zukunft. Rufen Sie uns an. Wir sind für Sie da.