Massenentlassung: Outplacement mit unserer Unternehmensberatung
In Ihrem Unternehmen steht das Thema Massenentlassung brandaktuell an? Ob im Zuge der Corona-Pandemie oder ausgelöst durch andere betriebsbedingte Ursachen, eine Massenentlassung ist immer ein schwerwiegender Schritt. Sie müssen diesen Schritt nicht alleine gehen. Als Unternehmensberatung bieten wir Ihnen das Outplacement und unterstützen Sie auf dem schwierigen Weg der Kündigung Ihrer Mitarbeiter.
Was ist eine Massenentlassung? Siehe § 17 Abs. 1 KSchG.
Arbeitgeber, die eine Massenentlassung vornehmen müssen, sind ab einer Betriebsgröße von 21 Mitarbeitern gesetzlich dazu verpflichtet die Massenentlassung schriftlich anzuzeigen. Die Massenentlassungsanzeige ist in § 17 Abs. 1 KSchG festgehalten. Anzuzeigen ist die Maßnahme bei der Agentur für Arbeit, die so auf die ungewöhnlich hohe Zahl Arbeitssuchender vorbereitet werden soll.
Das Kündigungsschutzgesetz gibt vor:
„Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er
- in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,
- in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer,
- in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer
innerhalb von 30 Kalendertagen entlässt. Den Entlassungen stehen andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber veranlasst werden.“
Die Massenentlassung, der Arbeitgeber und der Betriebsrat
Der Arbeitgeber hat neben der Informationspflicht der Arbeitsagentur gegenüber auch eine Informationspflicht gegenüber dem Betriebsrat. Sie als Arbeitgeber müssen dem Betriebsrat schriftlich erklären:
- die Gründe für die geplanten Entlassungen
- Anzahl und die Berufsgruppen der zu kündigenden Arbeitnehmer
- der Zeitraum in dem die Kündigungen vorgenommen werden
- die Kriterien nach denen die Kündigungen entschieden werden
- die Berechnungen de Sozialplanabfindungen
Arbeitgeber und Betriebsrat müssen sich beraten, ob die Massenentlassungen vermeidbar oder mindestens teilweise vermeidbar sind. Diese Beratung ist Pflicht und ist gleichzusetzen mit der Pflicht zur Beratung anderer Betriebsänderungen. Siehe dazu § 111 Satz Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Wann muss der Arbeitgeber den Betriebsrat informieren?
Sie als Arbeitgeber dürfen den Betriebsrat nicht vor vollendete Tatsachen stellen. Der Zeitpunkt muss so gewählt werden, dass sich daraus eine ergebnisoffene Beratung ergeben kann. Der Zeitraum ist so zu planen, dass Bedenken und Änderungen des Betriebsrates berücksichtigt und umgesetzt werden könnten.
Hinweis für Arbeitnehmer bezüglich der Sozialplanabfindung
Die Sozialplanabfindungen können eine Frist beinhalten. Versäumt der Arbeitgeber diese Frist und ruft seine Abfindung nicht ab, verfällt diese ersatzlos.
Haben Mitarbeiter im Fall einer Massenentlassung das Recht die Kündigung anzufechten?
Ja, aber nur, wenn der Arbeitgeber gegen das Kündigungsschutzgesetz verstoßen hat. Hat er das nicht, verspricht eine Klage im Fall einer Massenentlastung wenig erfolgreich zu sein.
Kostenfreie Erstberatung unserer Unternehmensberatung
Stehen Sie als Arbeitgeber vor der Entscheidung eine Massenentlassung vornehmen zu müssen, wird Ihnen das sicher nicht leicht fallen. Sie müssen Mitarbeiter entlassen, weil sich Ihr Unternehmen in einer schweren Krise befindet. Holen Sie sich unsere Unternehmensberatung an Ihre Seite und damit Unterstützung, die Sie ganz sicher brauchen können. Die Erstberatung ist kostenfrei, sodass Sie uns erst einmal ganz in Ruhe kennenlernen können.