Sozialplan in der Insolvenz, ist das möglich?
Der sogenannte „gedeckelte“ Sozialplan im Insolvenzverfahren
Ein Sozialplan in der Insolvenz, ist das überhaupt möglich? Ja, das ist möglich und gar nicht so selten, denn im Rahmen der Insolvenz kann eine Sanierung des Unternehmens durchgeführt werden. Da eine Unternehmenssanierung ganz oft mit massiven Sparmaßnahmen verbunden ist, ist auch ein Sozialplan möglich.
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Insolvenzspezifische Sonderregelungen für den Sozialplan in der Insolvenz
Befindet sich im Unternehmen ein Betriebsrat, unterliegt das Unternehmen der Sozialplanpflicht. Das gilt auch für Unternehmen, die sich im Insolvenzverfahren befinden. Doch hier muss man aufpassen, denn der § 123 Abs. 1, Abs. 2 Satz InsO (Insolvenzordnung) regelt die Abfindungsleistungen nach Insolvenzeröffnung. Weder der Betriebsrat, noch die Geschäftsführung haben Verhandlungsspielraum, denn die Insolvenzordnung besagt:
„Die Abfindungsleistungen dürfen zweieinhalb Bruttomonatsgehälter pro abfindungsberechtigtem Arbeitnehmer (absolute Obergrenze) und ein Drittel der Teilungsmasse (relative Obergrenze) nicht überschreiten.“
Absolute Obergrenzen der Abfindungsleistungen nach § 123 Abs. 1 InsO
Die Höhe der Abfindungsleistungen berechnet sich nach dem Monatsverdienst, den der Arbeitnehmer im letzten Monat seines Arbeitsverhältnisses erhalten hat. Sie ist nach § 10 Abs. 3 KSchG zu berechnen. Wird die absolute Obergrenze überschritten, führt dies nicht etwa zu Kürzungen, sondern zur Nichtigkeit des gesamten Sozialplans.
Relative Obergrenze nach § 123 Abs. 2 Satz 2 InsO
Wie bestimmt sich das Drittel der Teilungsmasse nach § 123 Abs. 2 Satz 1 InsO. Zunächst werden die Kosten für das Insolvenzverfahren berechnet. Anschließend die möglichen Aussonderungen, Absonderungen und Aufrechnungsbeträge. Die so ermittelte Teilungsmasse, dividiert durch den Faktor drei, bildet die Obergrenze für alle Sozialplanforderungen gegen das insolvente Unternehmen. Im Gegensatz zur absoluten Obergrenze führt das Überschreiten der relativen Obergrenze nicht zur Nichtigkeit des Sozialplans, sondern kann nachberechnet und gekürzt werden.
Sonderfall der insolvenznah abgeschlossenen Sozialpläne
Eine Insolvenz fällt nicht vom Himmel, sondern kündigt sich durch fortlaufend finanzielle Schwierigkeiten an. Wie sieht es mit Sozialplänen aus, die kurz vor Eintritt der Insolvenz abgeschlossen werden? Man könnte durchaus von einer Benachteiligung der Gläubiger ausgehen, wenn die Abfindungsleistungen und die Teilungsmasse höher ausfallen als in der Insolvenzordnung vorgesehen.
Sozialpläne, die bis zu drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen wurden, dürfen vom Insolvenzverwalter oder vom Betriebsrat widerrufen werden. Das hat eine neue Mitbestimmungspflicht für den Betriebsrat zur Folge, der nun gemeinsam mit dem Insolvenzverwalter einen neuen Sozialplan erarbeiten muss.
Der Widerruf eines insolvenznahen Sozialplans kann ungültig werden, wenn seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mehr als ein Jahr vergangen ist und ein besonderer Vertrauenstatbestand gesetzt wurde. Dieser kann zum Beispiel gesetzt werden, wenn der Insolvenzverwalter den Sozialplan ausdrücklich angenommen hat.
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